allgemeine geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der fellowz GmbH

1. Allgemeines
1.1 Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote und Leistungen der fellowz GmbH (nachfolgend „fellowz" genannt). Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, fellowz hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.


2. Präsentationen
2.1 Jegliche - auch die teilweise - Verwendung der von fellowz mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung von fellowz. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen von fellowz zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln Marketing-Assets des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben.
2.2 In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen von fellowz.
2.3 Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von fellowz im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei fellowz. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziff.9 auf den Auftraggeber über.


3. Leistungsumfang, Abwicklung von Aufträgen, Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen
3.1 Der Umfang der Leistungen und Arbeiten (im folgenden Text werden die Begriffe „Leistungen" und „Arbeiten" synonym verwendet) ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluss aktuellen Leistungsbeschreibung/Angebot. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Leistungs- oder Angebotsbeschreibungen bedürfen der Schriftform.
3.2 Von fellowz übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
3.3 Die Treuebindung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet fellowz zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und der Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch fellowz, z.B. im Bereich der Werbemittelproduktion. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.
3.4 Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen online und offline die im Rahmen des Auftrages von fellowz gefertigt wurden, verbleiben bei fellowz. fellowz ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien (insbesondere offene, editierbare Daten) herauszugeben. Es bedarf hierzu einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung über Umfang und Nutzung und einer gesonderten Vergütung, wenn der Auftraggeber Datenträger, Dateien (insbesondere offene, editierbare Daten) zur Verfügung gestellt haben möchte. Davon unberührt ist der Umfang der Nutzungsrechte, die auf den Kunden übertragen wurden.
3.5 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Layouts, Entwürfe, Präsentationen, Originalillustrationen, Bilder, Filme, Dateien, Code u.ä.), welche fellowz erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von fellowz.
3.6 Alle von der Agentur für den Kunden hergestellten Berichte, Druckunterlagen, Filme, Daten und Illustrationen Arbeiten sind von der Agentur ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Kommunikationsmaßnahme, sachgemäß aufzubewahren und während dieser Zeit auf Wunsch dem Kunden kostenpflichtig auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder bei Vertragsende vor Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen dem Kunden auf dessen Anforderung kostenpflichtig ausgehändigt, andernfalls vernichtet. Die vorgenannten Unterlagen können auch in digitaler Form aufbewahrt werden. Die Kosten der Zusammenstellung von Daten, der Versendung, Verpackung, der Aufbewahrung über die vereinbarte Frist hinaus sowie gegebenenfalls die Kosten des Abtransports und der Vernichtung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Versicherungen trägt der Kunde.
3.7 Nicht mehr benötigte Unterlagen wie Manuskripte, Skizzen, Entwürfe nicht realisierter Werbemaßnahmen oder Ähnliches kann die Agentur sofort vernichten.


4. Auftragserteilung an Dritte
4.1 fellowz ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
4.2 fellowz ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung von fellowz vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen des Auftraggebers unter Beachtung der Ziffer 3.3 (fellowz AGB) zu erteilen, es sei denn, der Auftraggeber behält sich dieses Recht ausdrücklich vor und gibt dies fellowz schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Vertragsabschluss zur Kenntnis. Hat der Auftraggeber innerhalb dieser Frist von zwei Wochen keine ausdrückliche Erklärung hierzu abgegeben, gilt sein Schweigen als Erteilung einer Vollmacht.
4.3 Für alle Leistungen im Rahmen des Abschnitts 4.2 berechnet fellowz ein Fee in Höhe von 17,65 % auf Rechnungen Dritter. 
4.4 Aufträge an Werbeträger erteilt fellowz in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt-/oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird.
4.5 Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet fellowz nicht.


5. Lieferung, Lieferfristen
5.1 Die Lieferverpflichtungen von fellowz sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von fellowz zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
5.2 Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen / Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von fellowz schriftlich bestätigt worden sind.
5.3 Von fellowz zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit von fellowz bestätigt worden ist.
5.4 Gerät fellowz mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung (z. B. Fremdleistungen von Subunternehmern oder Lieferanten) und Material) verlangt werden.
5.5 Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches von fellowz liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. fellowz wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
5.6 Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe von fellowz, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
5.7 Lieferungen erfolgen frei Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
5.8 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann fellowz den entstandenen Leistungsausfall gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen.
5.9 Mehr- oder Minderlieferungen von Druckerzeugnissen oder sonstigen Werbeartikeln bleiben vorbehalten.


6. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
6.1 Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an dem Auftraggeber weiterberechnet.
6.2 Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
6.3 Rechnungen von fellowz sind sofort ohne Abzug fällig.
6.4 fellowz berechnet Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß §1 Diskontsatzüberleitungsgesetz (DÜG). Sie sind höher, wenn fellowz eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
6.5 Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von fellowz nicht anerkannten Gegenansprüche des Auftraggebers sind nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
6.6 Bei länger andauernden Projekten behält fellowz sich die Erstellung von Teilrechnungen vor; mit diesen sollen die bisher erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.
6.7 fellowz behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.
6.8 Einwendungen gegen Rechnungen von fellowz sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum zu erheben, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
6.9 Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung von fellowz, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird i.S.d.§321 BGB, ist fellowz berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
6.10 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt fellowz vorbehalten.


7. Eigentumsvorbehalt
7.1 fellowz behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen Arbeiten bis zur vollständigen Zahlung vor.
7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist fellowz zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur restlosen Herausgabe verpflichtet.


8. Stornierungskosten
8.1 Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann fellowz unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Angebotspreises (auch für Fremdleistungen) für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
8.1 Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn der Arbeiten, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn der Arbeiten 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn der Arbeiten 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn der Arbeiten 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten 80%, ab zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten 100%.
8.2 Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag nach Beginn der Arbeiten, berechnet die Agentur dem Kunden das vertraglich geregelte Honorar zuzüglich aller Vorleistungen (Fremdleistungen von Subunternehmern oder Lieferanten) und Material.
8.3
Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.


9. Nutzungsrechte
9.1 Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 
9.2 fellowz wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist (Zweckgebundenes Nutzungsrecht). Im Zweifel erfüllt fellowz ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere die Neuauflage, Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung von fellowz und einer gesonderten Vergütung.
9.3 Nutzungsrechte an Arbeiten, die noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei fellowz.
9.4 Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat fellowz von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
9.5 Die Nutzungsrechte an freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen Dritter, zum Beispiel an Fotografien, Illustrationen, Musik, sowie die Leistungsschutzrechte Dritter, zum Beispiel von Darstellern, Sprechern, Models, wird die Agentur in dem Umfang auf den Kunden übertragen, wie es für die Durchführung der nach diesem Vertrage vereinbarten Werbemaßnahmen in dem Vertragsgebiet erforderlich ist. Sollten diese Rechte im Einzelfall zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten (Werbeträger) beschränkt und dadurch die Übertragung in dem vorgenannten Umfang nicht möglich sein, wird die Agentur den Kunden darauf hinweisen und nach dessen weiteren Weisungen verfahren; dadurch eventuell entstehende Mehrkosten trägt der Kunde. Für die Verhandlung von Buy-outs für die Arbeitsergebnisse Dritter ist an die Agentur ein Service-Fee von 17,65 Prozent auf die Netto-Nutzungsvergütung der Dritten zu zahlen. Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach §§ 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Kunde die Agentur auf erstes Anfordern frei.
9.6 Der Agentur wird die Erlaubnis erteilt, im Auftrag des Kunden Bilder und weitere Assets von verschiedenen Bildagenturen und anderen Anbietern (z. B. iStock, Getty und AdobeStock) einzukaufen und die Lizenz (soweit möglich) auf den Kunden zu übertragen. Die Agentur hat den Kunden über die entsprechenden Lizenzbedingungen ausführlich informiert bzw. die Quelle benannt. Bei Nutzung der Bilder durch den Kunden selbst, ist allein der Kunde für das Einhalten der Lizenzbedingungen verantwortlich. Es gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen der Bildagenturen und weiteren Anbietern. 
9.7 Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch fellowz.
9.8 fellowz darf den Kunden als Referenzkunden nennen. Ferner darf die Agentur die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken und Teilnahme an Wettbewerben öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen. Dies gilt insbesondere auch für die Nennung und Wiedergabe auf der fellowz Website und über den Zeitraum der Zusammenarbeit hinweg.


10. Impressum
fellowz kann auf allen Werbemitteln in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen.


11. Gewährleistung
11.1 Von fellowz gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
11.2 fellowz haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, leistet fellowz im Namen der nachfolgenden Ziffern Gewähr.
11.3 Die Gewährleistungspflicht von fellowz ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages (Auftrags) zu verlangen. Ein Fehlschlagen im oben genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens von fellowz ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.
11.4 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen, wie gesetzlich geregelt. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, unbeschadet der gesetzlichen kaufmännischen Rügeobliegenheiten, soweit keine andere schriftliche Abrede getroffen worden ist. Für gebrauchte Sachen ist das Gewährleistungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen.


12. Haftungsbeschränkung 12.1 Beruht der Fehler (Ziff.11.2) auf einem von fellowz zu vertretenden Umstand, so haftet fellowz für einen dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schaden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Schadensersatzpflicht von fellowz ist der Höhe nach auf die Deckungssumme der Vermögenshaftpflichtversicherung begrenzt.
12.2 Weitere Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen fellowz, etwa aus Verschulden bei Vertragsschluss, positive Vertragsverletzung oder Delikt sind auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), haftet fellowz auch im Falle von leichter Fahrlässigkeit.
12.3 Schadenersatzansprüche, die nach der vorgehenden Ziffer gegen fellowz begründet sind, werden auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.4 In allen Fällen der Haftung von fellowz wird der Schadensersatzanspruch der Höhe nach durch die Leistung der Vermögenshaftpflichtversicherung von fellowz begrenzt.
12.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach einem Jahr unbeschadet der Vorschrift des §202 BGB. Dies gilt nicht, wenn fellowz mit Arglist, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehandelt hat.
12.6 fellowz haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen und zwar insbesondere nicht für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt.
12.7 Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf Übertragungswegen eines Dritt-Carriers eingetreten, so tritt fellowz alle daraus resultierenden Ansprüche frei werdend an den Auftraggeber ab.
12.8 Leistungserbringungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die fellowz die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen- hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste von Dritt-Carriern, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von fellowz oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von fellowz autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintreten, hat fellowz auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen fellowz, ggf. die Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ansonsten liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor.
12.9 Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die durch die Inanspruchnahme von fellowz Diensten durch die Übermittlung und Speicherung von Daten, und bei Schäden, die entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch fellowz nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf 2.500,00 EUR beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
12.10 Für Software und sonst. digitale Anwendungen (nachfolgend Software genannt) die fellowz erstellt, oder durch Dritte erstellen lässt, kann keine Fehlerfreiheit zugesagt werden. Eventuelle Fehler werden durch fellowz beseitigt oder die Beseitigung entsprechend beauftragt. Hierdurch können jedoch Kosten entstehen, die im Vorfeld der Fehlerbeseitigung dem Kunden mitgeteilt werden. Für Schäden die durch die von fellowz oder durch von fellowz beauftragte Dritte erstellte Software entstehen besteht keine Haftung durch fellowz.
12.11 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass aufgrund von Wartungs-, Umstrukturierungs- oder sonstigen Arbeiten an technischen Einrichtungen, der Leistungsumfang kurzfristig und vorübergehend beschränkt oder nicht verfügbar sein kann. fellowz ist, soweit möglich, bemüht, kann dies aber nicht zusichern, derartige Leistungseinschränkungen in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem aufgrund von Erfahrungswerten die Leistung regelmäßig nicht stark in Anspruch genommen wird.


13. Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz
13.1 Der Auftraggeber wird hiermit gemäß §33 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie §4 des Teledienst Datenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass fellowz seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
13.2 fellowz verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
13.3 fellowz hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
13.4 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von fellowz, dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.


14. Sonstiges
14.1 Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung.
14.2 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Außerdem verpflichten sich die Parteien die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.
14.3 E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind.
14.4 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von fellowz gestattet.
14.5 fellowz wird in aller Regel nur aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Bereits mit erstmaliger Nutzung der Dienste von fellowz gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Nutzers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Vereinbarungen, die von den hier angegebenen Punkten abweichen, bedürfen der Schriftform.
14.6 Es gelten die Angebote von fellowz. Macht der Auftraggeber geltend, es seien Abweichungen vereinbart, so hat er dies im Zweifel zu beweisen.


15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz von fellowz, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
15.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.


Mönchengladbach 2018/2024

Änderungen mit Gültigkeit ab 01.07.2024 sind lila gekennzeichnet.